Rechtsgebiet 09
Verluste durch Falschberatung: Ansprüche geschädigter Anleger
Ob ein Verlust ersatzfähig ist, entscheidet sich an den Unterlagen: Beratungsprotokoll, Risikoprofil, Prospekt und Zeichnungsschein. Als Rechtsanwalt werte ich diese Dokumente aus und prüfe, gegen wen Ansprüche mit realistischer Aussicht auf Durchsetzung bestehen.
Kurz erklärt: Anleger- & Kapitalmarktrecht
Verluste aus einer Veranlagung sind ersatzfähig, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt – etwa ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt nach dem KMG 2019 oder ein öffentliches Angebot ohne die erforderlichen Unterlagen. Der Schaden wird meist als Vertrauensschaden berechnet, was auf eine Rückabwicklung der Veranlagung hinausläuft.
Meine Leistungen im Überblick
- Ansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospektangaben
- Prospekthaftung nach dem KMG 2019
- Rückabwicklung von Beteiligungen und Anleihen
- Krypto-Veranlagungen, Token und MiCA-Fragen
- Anlagebetrug: Anzeige, Privatbeteiligung, Insolvenzanmeldung
Das KMG 2019 verlangt bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren und Veranlagungen grundsätzlich einen gebilligten Prospekt; für kleinere Emissionen bestehen abgestufte Erleichterungen samt Informationsblatt. Wurde ohne die erforderlichen Unterlagen vertrieben oder eine Ausnahme zu Unrecht in Anspruch genommen, verbessert das die Ausgangsposition geschädigter Anleger spürbar.
Bei öffentlichen Angeboten kann die Prospekthaftung nach dem KMG 2019 greifen, wenn der Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält und die Anlageentscheidung darauf beruht. Der Schaden wird regelmäßig als Vertrauensschaden berechnet: Der Anleger ist so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Information stünde – häufig also Rückabwicklung gegen Herausgabe des Papiers.
Bei Veranlagungen in Krypto-Werte stellen sich zusätzlich Fragen der Zulassung des Anbieters, der Informationspflichten nach der MiCA-Verordnung und der Erreichbarkeit ausländischer Gesellschaften. Steht der Verdacht eines Anlagebetrugs nach § 146 StGB im Raum, sind strafrechtliche Anzeige, Privatbeteiligtenanschluss und – bei Insolvenz des Anbieters – die fristgerechte Forderungsanmeldung zu koordinieren.
Prospektpflicht und Haftung nach dem KMG 2019
Wer Wertpapiere oder Veranlagungen in Österreich öffentlich anbietet, hat vorab einen gebilligten Prospekt zu veröffentlichen, soweit keine Ausnahme greift. Für kleinere Emissionen sieht das KMG 2019 abgestufte Erleichterungen vor, an deren Stelle ein Informationsblatt tritt. Ob eine Ausnahme zu Recht in Anspruch genommen wurde, ist regelmäßig der erste Prüfpunkt – Angebote, die ohne die erforderlichen Unterlagen vertrieben wurden, geben Anlegern eine eigene Ausgangsposition.
Die Prospekthaftung des KMG 2019 trifft nicht nur den Emittenten: In Betracht kommen je nach Sachverhalt auch der Anbieter, der Prospektkontrollor sowie Personen, die den Prospekt in ihrem Interesse veranlasst haben. Der Anspruch setzt voraus, dass der Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Punkten enthält und die Zeichnung im Vertrauen darauf erfolgt ist. Für die Beweisführung sind Zeichnungsschein, Prospektfassung samt Nachträgen, Werbeunterlagen und der zeitliche Ablauf der Zeichnung entscheidend.
Typische Prospektmängel und Rückabwicklung
Praktisch relevant sind beschönigte Ertragsprognosen ohne Grundlage, verschwiegene Verflechtungen zwischen Emittent, Vertrieb und Mittelverwender, unklare Verwendung der Emissionserlöse, kleingedruckte Nachrangabreden sowie das Fehlen konkreter Risikohinweise zu Totalverlust und fehlender Handelbarkeit. Ein Prospekt, der Risiken nur allgemein aufzählt, während das Geschäftsmodell an einer einzigen Annahme hängt, ist unter diesem Blickwinkel zu prüfen.
Der Ersatz zielt auf den Vertrauensschaden: Der Anleger ist so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Information stünde, was praktisch auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals samt Zinsen gegen Übertragung des Papiers hinausläuft. Für Ansprüche nach dem KMG 2019 gelten eigene, kurz bemessene Fristen ab Kenntnis der Unrichtigkeit; parallel bleiben allgemeine schadenersatzrechtliche Ansprüche nach dem ABGB zu prüfen. Wegen dieser Fristen sollte die Prüfung nicht bis zur endgültigen Klärung der wirtschaftlichen Lage des Emittenten zugewartet werden.
Krypto-Werte und Online-Handelsplattformen
Für Krypto-Werte gilt seit Geltungsbeginn der MiCA-Verordnung ein eigener europäischer Rahmen mit Zulassungs- und Informationspflichten für Anbieter und Dienstleister. Ob ein Anbieter zugelassen ist, lässt sich über die Register der Aufsichtsbehörden nachvollziehen; die FMA veröffentlicht zudem Investorenwarnungen zu auffälligen Plattformen.
Bei Plattformen mit Sitz außerhalb der EU stellt sich weniger die Frage nach dem Anspruch als nach dessen Durchsetzbarkeit. Zu prüfen sind Zahlungswege, beteiligte Zahlungsdienstleister und inländische Vermittler, weil sich daraus zusätzliche Anspruchsgegner ergeben können.
Anlagebetrug: Strafverfahren, Insolvenz, Sicherung
Bei Verdacht auf Betrug nach § 146 StGB oder auf ein Pyramidenspiel nach § 168a StGB ist die Anzeige mit dem Privatbeteiligtenanschluss zu verbinden, um Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen und Akteneinsicht zu erhalten. Parallel ist zu klären, ob eine Sicherstellung von Vermögenswerten erwirkt werden kann.
Ist der Anbieter insolvent, entscheidet die fristgerechte Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über die Teilnahme an der Quote. Daneben kommen Ansprüche gegen Vermittler, Prospektkontrollore, Wirtschaftsprüfer oder depotführende Stellen in Betracht, deren Bonität für das Ergebnis oft ausschlaggebend ist.
Anlegerrecht in Österreich: Pflichten, Ansprüche, Fristen
| Thema | Rechtslage in Österreich |
|---|---|
| Prospektpflicht | KMG 2019 – gebilligter Prospekt bei öffentlichen Angeboten, abgestufte Ausnahmen samt Informationsblatt |
| Haftende Personen | KMG 2019 – Emittent, Anbieter, Prospektkontrollor und weitere im Gesetz genannte Beteiligte |
| Schadensberechnung | regelmäßig Vertrauensschaden: Stellung wie ohne die fehlerhafte Information |
| Verjährung Schadenersatz | § 1489 ABGB – drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut dreißig Jahre |
| Krypto-Werte | MiCA-Verordnung – Zulassungs- und Informationspflichten für Anbieter und Dienstleister |
| Anlagebetrug | § 146 StGB, § 168a StGB – Anzeige verbunden mit Privatbeteiligtenanschluss |
| Insolvenz des Anbieters | fristgerechte Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren entscheidet über die Teilnahme an der Quote |
Allgemeine Rechtsinformation zur österreichischen Rechtslage – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
Die folgenden Fundstellen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) öffentlich abrufbar. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls, machen aber nachvollziehbar, worauf sich die Ausführungen zu Anleger- & Kapitalmarktrecht stützen.
Beim Anlegerschaden ist ein Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn die Rückabwicklung Zug um Zug gegen Übertragung der Papiere untunlich ist.
Gesetzestexte im Volltext
- § 11 KMG 2019 – Prospekthaftung
- Kapitalmarktgesetz 2019 im Volltext
- § 1299 ABGB – Haftung des Sachverständigen
- § 1300 ABGB – Haftung für Rat und Auskunft
- § 1489 ABGB – Verjährung von Schadenersatzansprüchen
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes, ris.bka.gv.at. Judikatur und Gesetzesstand ändern sich; für die inhaltliche Richtigkeit fremder Seiten wird keine Haftung übernommen.
Anleger- & Kapitalmarktrecht in Salzburg, im Flachgau und im Innviertel
Anleger aus der Stadt Salzburg, dem Flachgau und Tennengau sowie aus Mattighofen, Braunau am Inn und Ried im Innkreis vertrete ich gegenüber Banken, Vermittlern und Emittenten. Je nach Streitwert und Gerichtsstand wird das Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg oder dem Landesgericht Ried im Innkreis geführt.
Zum Einzugsgebiet der Kanzlei siehe die Übersicht der Standorte.
Anleger- & Kapitalmarktrecht: zuständige Gerichte in Stadt und Land Salzburg sowie im Innviertel
Welches Gericht oder welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach Wohnsitz, Tat- oder Erfüllungsort. Die Kanzlei ist im Salzburger Zentralraum, im Flachgau und Tennengau ebenso tätig wie im Innviertel und im Salzkammergut:
- Standortseite Salzburg
- Mandate aus Mattighofen und Umgebung
- Gerichte und Behörden in Hallein
- Standortseite Braunau am Inn
- Gerichte und Behörden in Neumarkt am Wallersee
- Standortseite Ried im Innkreis
- Standortseite Seekirchen am Wallersee
- Was für Klienten in Straßwalchen gilt
- Standortseite Eugendorf
- Gerichte und Behörden in Oberndorf bei Salzburg
Weiterführende Themen
- Anzeige und Privatbeteiligung bei Anlagebetrug: Strafverfahren
- Veranlagungen in der ehelichen Aufteilung: Familienrecht
- Betriebliche Vorsorge und Pensionszusagen: Arbeitsrecht
Einen Überblick über sämtliche Tätigkeitsbereiche der Kanzlei finden Sie unter Rechtsgebiete im Überblick.
Häufige Fragen
Ab welcher Schadenshöhe ist ein Vorgehen sinnvoll?+
Wie lange habe ich Zeit für eine Klage?+
Bekomme ich Verluste aus Krypto-Investments ersetzt?+
Welche Unterlagen soll ich zum Erstgespräch mitbringen?+
Kann ich gegen einen ausländischen Broker vorgehen?+
Wie erkenne ich einen unseriösen Anbieter vor der Zeichnung?+
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