Rechtsgebiet 09

    Verluste durch Falschberatung: Ansprüche geschädigter Anleger

    Ob ein Verlust ersatzfähig ist, entscheidet sich an den Unterlagen: Beratungsprotokoll, Risikoprofil, Prospekt und Zeichnungsschein. Als Rechtsanwalt werte ich diese Dokumente aus und prüfe, gegen wen Ansprüche mit realistischer Aussicht auf Durchsetzung bestehen.

    Kurz erklärt: Anleger- & Kapitalmarktrecht

    Verluste aus einer Veranlagung sind ersatzfähig, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt – etwa ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt nach dem KMG 2019 oder ein öffentliches Angebot ohne die erforderlichen Unterlagen. Der Schaden wird meist als Vertrauensschaden berechnet, was auf eine Rückabwicklung der Veranlagung hinausläuft.

    Meine Leistungen im Überblick

    • Ansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospektangaben
    • Prospekthaftung nach dem KMG 2019
    • Rückabwicklung von Beteiligungen und Anleihen
    • Krypto-Veranlagungen, Token und MiCA-Fragen
    • Anlagebetrug: Anzeige, Privatbeteiligung, Insolvenzanmeldung

    Das KMG 2019 verlangt bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren und Veranlagungen grundsätzlich einen gebilligten Prospekt; für kleinere Emissionen bestehen abgestufte Erleichterungen samt Informationsblatt. Wurde ohne die erforderlichen Unterlagen vertrieben oder eine Ausnahme zu Unrecht in Anspruch genommen, verbessert das die Ausgangsposition geschädigter Anleger spürbar.

    Bei öffentlichen Angeboten kann die Prospekthaftung nach dem KMG 2019 greifen, wenn der Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält und die Anlageentscheidung darauf beruht. Der Schaden wird regelmäßig als Vertrauensschaden berechnet: Der Anleger ist so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Information stünde – häufig also Rückabwicklung gegen Herausgabe des Papiers.

    Bei Veranlagungen in Krypto-Werte stellen sich zusätzlich Fragen der Zulassung des Anbieters, der Informationspflichten nach der MiCA-Verordnung und der Erreichbarkeit ausländischer Gesellschaften. Steht der Verdacht eines Anlagebetrugs nach § 146 StGB im Raum, sind strafrechtliche Anzeige, Privatbeteiligtenanschluss und – bei Insolvenz des Anbieters – die fristgerechte Forderungsanmeldung zu koordinieren.

    Prospektpflicht und Haftung nach dem KMG 2019

    Wer Wertpapiere oder Veranlagungen in Österreich öffentlich anbietet, hat vorab einen gebilligten Prospekt zu veröffentlichen, soweit keine Ausnahme greift. Für kleinere Emissionen sieht das KMG 2019 abgestufte Erleichterungen vor, an deren Stelle ein Informationsblatt tritt. Ob eine Ausnahme zu Recht in Anspruch genommen wurde, ist regelmäßig der erste Prüfpunkt – Angebote, die ohne die erforderlichen Unterlagen vertrieben wurden, geben Anlegern eine eigene Ausgangsposition.

    Die Prospekthaftung des KMG 2019 trifft nicht nur den Emittenten: In Betracht kommen je nach Sachverhalt auch der Anbieter, der Prospektkontrollor sowie Personen, die den Prospekt in ihrem Interesse veranlasst haben. Der Anspruch setzt voraus, dass der Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Punkten enthält und die Zeichnung im Vertrauen darauf erfolgt ist. Für die Beweisführung sind Zeichnungsschein, Prospektfassung samt Nachträgen, Werbeunterlagen und der zeitliche Ablauf der Zeichnung entscheidend.

    Typische Prospektmängel und Rückabwicklung

    Praktisch relevant sind beschönigte Ertragsprognosen ohne Grundlage, verschwiegene Verflechtungen zwischen Emittent, Vertrieb und Mittelverwender, unklare Verwendung der Emissionserlöse, kleingedruckte Nachrangabreden sowie das Fehlen konkreter Risikohinweise zu Totalverlust und fehlender Handelbarkeit. Ein Prospekt, der Risiken nur allgemein aufzählt, während das Geschäftsmodell an einer einzigen Annahme hängt, ist unter diesem Blickwinkel zu prüfen.

    Der Ersatz zielt auf den Vertrauensschaden: Der Anleger ist so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Information stünde, was praktisch auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals samt Zinsen gegen Übertragung des Papiers hinausläuft. Für Ansprüche nach dem KMG 2019 gelten eigene, kurz bemessene Fristen ab Kenntnis der Unrichtigkeit; parallel bleiben allgemeine schadenersatzrechtliche Ansprüche nach dem ABGB zu prüfen. Wegen dieser Fristen sollte die Prüfung nicht bis zur endgültigen Klärung der wirtschaftlichen Lage des Emittenten zugewartet werden.

    Krypto-Werte und Online-Handelsplattformen

    Für Krypto-Werte gilt seit Geltungsbeginn der MiCA-Verordnung ein eigener europäischer Rahmen mit Zulassungs- und Informationspflichten für Anbieter und Dienstleister. Ob ein Anbieter zugelassen ist, lässt sich über die Register der Aufsichtsbehörden nachvollziehen; die FMA veröffentlicht zudem Investorenwarnungen zu auffälligen Plattformen.

    Bei Plattformen mit Sitz außerhalb der EU stellt sich weniger die Frage nach dem Anspruch als nach dessen Durchsetzbarkeit. Zu prüfen sind Zahlungswege, beteiligte Zahlungsdienstleister und inländische Vermittler, weil sich daraus zusätzliche Anspruchsgegner ergeben können.

    Anlagebetrug: Strafverfahren, Insolvenz, Sicherung

    Bei Verdacht auf Betrug nach § 146 StGB oder auf ein Pyramidenspiel nach § 168a StGB ist die Anzeige mit dem Privatbeteiligtenanschluss zu verbinden, um Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen und Akteneinsicht zu erhalten. Parallel ist zu klären, ob eine Sicherstellung von Vermögenswerten erwirkt werden kann.

    Ist der Anbieter insolvent, entscheidet die fristgerechte Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über die Teilnahme an der Quote. Daneben kommen Ansprüche gegen Vermittler, Prospektkontrollore, Wirtschaftsprüfer oder depotführende Stellen in Betracht, deren Bonität für das Ergebnis oft ausschlaggebend ist.

    Anlegerrecht in Österreich: Pflichten, Ansprüche, Fristen

    Anleger- & Kapitalmarktrecht: Fristen, Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten in Österreich
    ThemaRechtslage in Österreich
    ProspektpflichtKMG 2019 – gebilligter Prospekt bei öffentlichen Angeboten, abgestufte Ausnahmen samt Informationsblatt
    Haftende PersonenKMG 2019 – Emittent, Anbieter, Prospektkontrollor und weitere im Gesetz genannte Beteiligte
    Schadensberechnungregelmäßig Vertrauensschaden: Stellung wie ohne die fehlerhafte Information
    Verjährung Schadenersatz§ 1489 ABGB – drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut dreißig Jahre
    Krypto-WerteMiCA-Verordnung – Zulassungs- und Informationspflichten für Anbieter und Dienstleister
    Anlagebetrug§ 146 StGB, § 168a StGB – Anzeige verbunden mit Privatbeteiligtenanschluss
    Insolvenz des Anbietersfristgerechte Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren entscheidet über die Teilnahme an der Quote

    Allgemeine Rechtsinformation zur österreichischen Rechtslage – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts.

    Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

    Die folgenden Fundstellen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) öffentlich abrufbar. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls, machen aber nachvollziehbar, worauf sich die Ausführungen zu Anleger- & Kapitalmarktrecht stützen.

    Beim Anlegerschaden ist ein Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn die Rückabwicklung Zug um Zug gegen Übertragung der Papiere untunlich ist.
    OGH 8 Ob 66/14k vom 23.07.2014

    Gesetzestexte im Volltext

    Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes, ris.bka.gv.at. Judikatur und Gesetzesstand ändern sich; für die inhaltliche Richtigkeit fremder Seiten wird keine Haftung übernommen.

    Anleger- & Kapitalmarktrecht in Salzburg, im Flachgau und im Innviertel

    Anleger aus der Stadt Salzburg, dem Flachgau und Tennengau sowie aus Mattighofen, Braunau am Inn und Ried im Innkreis vertrete ich gegenüber Banken, Vermittlern und Emittenten. Je nach Streitwert und Gerichtsstand wird das Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg oder dem Landesgericht Ried im Innkreis geführt.

    Zum Einzugsgebiet der Kanzlei siehe die Übersicht der Standorte.

    Anleger- & Kapitalmarktrecht: zuständige Gerichte in Stadt und Land Salzburg sowie im Innviertel

    Welches Gericht oder welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach Wohnsitz, Tat- oder Erfüllungsort. Die Kanzlei ist im Salzburger Zentralraum, im Flachgau und Tennengau ebenso tätig wie im Innviertel und im Salzkammergut:

    Weiterführende Themen

    Einen Überblick über sämtliche Tätigkeitsbereiche der Kanzlei finden Sie unter Rechtsgebiete im Überblick.

    Häufige Fragen

    Ab welcher Schadenshöhe ist ein Vorgehen sinnvoll?+
    Das hängt weniger vom Betrag als von der Beweislage und der Bonität des Anspruchsgegners ab. Bei dokumentierter Fehlberatung kann sich ein Vorgehen auch bei mittleren Beträgen rechnen, bei zahlungsunfähigen Anbietern hingegen selbst bei hohen Summen nicht. Diese Einschätzung erfolgt vor Verfahrenseinleitung.
    Wie lange habe ich Zeit für eine Klage?+
    Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut in dreißig Jahren; für die Prospekthaftung sieht das KMG 2019 eigene Fristen vor. Wann die Kenntnis vorliegt, ist bei Veranlagungen häufig strittig. Eine frühzeitige Prüfung verhindert den Verlust von Ansprüchen.
    Bekomme ich Verluste aus Krypto-Investments ersetzt?+
    Ein Ersatz kommt in Betracht, wenn der Verlust auf Betrug, unvollständige Information oder eine unzulässige Empfehlung zurückgeht. Reine Kursverluste ohne Pflichtverletzung sind nicht ersatzfähig. Zu prüfen sind auch Sitz und Zulassung des Anbieters, weil davon die Durchsetzbarkeit abhängt.
    Welche Unterlagen soll ich zum Erstgespräch mitbringen?+
    Zweckmäßig sind Zeichnungsschein, Prospekt samt Nachträgen, Informationsblatt, Werbe- und Vertriebsunterlagen sowie sämtliche Depot- und Kontoauszüge zu den Zahlungsflüssen. Hilfreich ist zudem die Korrespondenz mit Berater oder Vermittler. Daraus lässt sich beurteilen, welche Pflichtverletzung in Betracht kommt.
    Kann ich gegen einen ausländischen Broker vorgehen?+
    Für Verbraucher besteht häufig ein Gerichtsstand am eigenen Wohnsitz, die Durchsetzung außerhalb der EU bleibt jedoch aufwendig. Zu prüfen sind daher inländische Vermittler, Zahlungsdienstleister und beteiligte Konten. Vor Verfahrenseinleitung kläre ich, ob eine Vollstreckung realistisch ist.
    Wie erkenne ich einen unseriösen Anbieter vor der Zeichnung?+
    Anhaltspunkte sind fehlende Konzession, Druck zur raschen Entscheidung, in Aussicht gestellte Renditen ohne Risikohinweis und erschwerte Auszahlungen. Die FMA führt öffentlich zugängliche Register und veröffentlicht Investorenwarnungen. Eine Prüfung vor der Zeichnung ist deutlich einfacher als eine Rückabwicklung danach.

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