Rechtsgebiet 05
Strafverfügung erhalten: Einspruch, Beschwerde und Verfahren vor dem LVwG
Zwischen Anonymverfügung, Strafverfügung und Straferkenntnis liegen unterschiedliche Rechtsmittel und unterschiedliche Fristen. Als Rechtsanwalt kläre ich zuerst, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden, und wähle danach den passenden Rechtsbehelf.
Kurz erklärt: Verwaltungsstrafrecht
Gegen eine Strafverfügung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch nach § 49 VStG möglich; er bedarf keiner Begründung und setzt die Strafverfügung außer Kraft. Gegen ein Straferkenntnis steht binnen vier Wochen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen, das in der Sache selbst entscheidet.
Meine Leistungen im Überblick
- Einspruch gegen Strafverfügungen nach § 49 VStG
- Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
- Geschwindigkeits-, Alkohol- und Abstellungsdelikte nach der StVO
- Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG
- Gewerbe-, Bau- und sonstige Verwaltungsübertretungen
Anonymverfügungen richten sich nicht gegen eine bestimmte Person; wird nicht gezahlt, verfallen sie und die Behörde muss den Lenker ermitteln. Gegen eine danach erlassene Strafverfügung ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich, der keine Begründung erfordert (§ 49 VStG). Der Einspruch setzt die Strafverfügung außer Kraft und eröffnet das ordentliche Verfahren.
Gegen ein Straferkenntnis steht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung offen. Vor dem Verwaltungsgericht bestehen das Recht auf eine mündliche Verhandlung und volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen; ein Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Strafhöhe ist in § 42 VwGVG vorgesehen.
Angriffspunkte ergeben sich häufig bei der Tatumschreibung nach § 44a VStG, bei der Verfolgungsverjährung sowie bei Messungen. Prüfenswert sind Eichschein, Verwendungsbestimmungen und Aufstellung des Messgeräts. Bei der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG kommt es auf den Wortlaut der Anfrage und die Einhaltung der Zweiwochenfrist an.
Anonymverfügung, Strafverfügung, Straferkenntnis
Die Anonymverfügung richtet sich an den Zulassungsbesitzer und tritt außer Kraft, wenn sie nicht fristgerecht bezahlt wird; sie wird nicht vollstreckt und scheint nirgends auf. Danach folgt üblicherweise eine Lenkeranfrage und – nach Ermittlung der Person – eine Strafverfügung.
Gegen die Strafverfügung ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich, der keiner Begründung bedarf und die Strafverfügung außer Kraft setzt. Die Behörde muss danach ein ordentliches Ermittlungsverfahren mit Parteiengehör führen und ein Straferkenntnis erlassen, gegen das binnen vier Wochen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offensteht.
Angriffspunkte im Verfahren
Nach § 44a VStG muss der Spruch die Tat nach Ort, Zeit und Ausführung so umschreiben, dass eine Doppelbestrafung ausgeschlossen ist. Mängel in der Tatanlastung, die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr nicht mehr saniert werden können, führen zur Einstellung.
Bei Geschwindigkeitsmessungen sind Eichschein, Verwendungsbestimmungen, Aufstellung und Schulung des Messorgans überprüfbar; Messtoleranzen sind abzuziehen. Bei Alkoholdelikten kommt es auf die ordnungsgemäße Durchführung von Vortest und Alkomatmessung samt Wartezeiten und Doppelmessung an.
Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG
Der Zulassungsbesitzer hat auf Anfrage binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das Fahrzeug gelenkt oder abgestellt hat. Die Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn die Auskunft zur eigenen Verfolgung führen würde; die Strafdrohung für eine unrichtige oder unterlassene Auskunft übersteigt häufig jene des Grunddelikts.
Prüfenswert bleiben Zustellung und Formulierung der Anfrage sowie die Frage, ob die Auskunft rechtzeitig und vollständig erteilt wurde. Wer den Lenker nicht kennt, muss darlegen, welche Aufzeichnungen geführt wurden.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet in der Sache selbst und kann Beweise unmittelbar aufnehmen. Auf Antrag ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen; bei geringfügigen Geldstrafen sieht das VwGVG Ausnahmen vor.
§ 42 VwGVG enthält ein Verschlechterungsverbot: Aufgrund einer Beschwerde des Beschuldigten darf keine höhere Strafe verhängt werden. Im Fall der Bestätigung fällt allerdings ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren an, der in die Entscheidung über das Rechtsmittel einzubeziehen ist.
Verwaltungsstrafverfahren: Rechtsmittel und Fristen
| Thema | Rechtslage in Österreich |
|---|---|
| Anonymverfügung | § 49a VStG – keine Verfolgung bei Nichtzahlung; die Behörde ermittelt danach den Lenker |
| Einspruch | § 49 VStG – zwei Wochen ab Zustellung, formfrei und ohne Begründungspflicht |
| Beschwerde | Art 130 B-VG, § 7 VwGVG – vier Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses an das LVwG |
| Verfolgungsverjährung | § 31 VStG – grundsätzlich ein Jahr ab der Tat für eine taugliche Verfolgungshandlung |
| Tatumschreibung | § 44a VStG – Tatort, Tatzeit und Verhalten müssen konkret bezeichnet sein |
| Lenkerauskunft | § 103 Abs 2 KFG – Auskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage |
| Verschlechterungsverbot | § 42 VwGVG – aufgrund einer Beschwerde des Beschuldigten darf die Strafe nicht erhöht werden |
Allgemeine Rechtsinformation zur österreichischen Rechtslage – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts.
Fallbeispiele aus der Praxis
Die folgenden Konstellationen sind anonymisiert und verallgemeinert. Sie zeigen, welche Fragen sich bei Verwaltungsstrafrecht typischerweise stellen, und lassen keine Rückschlüsse auf einzelne Mandate zu.
Beispiel 1 – Verwaltungsstrafe
Nach einer behördlichen Kontrolle wird gegen einen Unternehmer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Entscheidend ist zunächst, welcher konkrete Sachverhalt vorgeworfen wird und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung tatsächlich erfüllt sind.
Beispiel 2 – behördliche Entscheidung
Eine Behörde erlässt einen Bescheid, mit dessen Inhalt der Betroffene nicht einverstanden ist. Nach Prüfung des Bescheides wird beurteilt, ob und innerhalb welcher Frist ein Rechtsmittel sinnvoll und zulässig ist.
Beispiel 3 – Betriebsanlage
Bei einem betrieblichen Vorhaben ergeben sich Fragen zu erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Auflagen. Vor Umsetzung des Vorhabens werden daher die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen geprüft.
Die Beispiele beschreiben Ausgangslagen, keine zugesagten Ergebnisse. Der Ausgang eines Verfahrens hängt stets vom konkreten Sachverhalt ab.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
Die folgenden Fundstellen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) öffentlich abrufbar. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls, machen aber nachvollziehbar, worauf sich die Ausführungen zu Verwaltungsstrafrecht stützen.
Treffen mehrere Verwaltungsübertretungen zusammen, gilt nach § 22 Abs 2 VStG das Kumulationsprinzip; jede Übertretung ist grundsätzlich gesondert zu bestrafen.
Gesetzestexte im Volltext
- § 22 VStG – Kumulationsprinzip
- § 31 VStG – Verjährung
- § 45 VStG – Einstellung des Verfahrens
- § 7 VwGVG – Beschwerdefrist
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 im Volltext
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes, ris.bka.gv.at. Judikatur und Gesetzesstand ändern sich; für die inhaltliche Richtigkeit fremder Seiten wird keine Haftung übernommen.
Verwaltungsstrafrecht in Salzburg, im Flachgau und im Innviertel
Für Anzeigen im Land Salzburg sind die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, der Magistrat der Stadt Salzburg oder die BH Hallein zuständig, Rechtsmittel entscheidet das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Im Innviertel führt die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das Verfahren, über Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Linz.
Zum Einzugsgebiet der Kanzlei siehe die Übersicht der Standorte.
Verwaltungsstrafrecht: zuständige Gerichte in Stadt und Land Salzburg sowie im Innviertel
Welches Gericht oder welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach Wohnsitz, Tat- oder Erfüllungsort. Die Kanzlei ist im Salzburger Zentralraum, im Flachgau und Tennengau ebenso tätig wie im Innviertel und im Salzkammergut:
- Gerichte und Behörden in Salzburg
- Mandate aus Mattighofen und Umgebung
- Gerichte und Behörden in Hallein
- Standortseite Braunau am Inn
- Mandate aus Neumarkt am Wallersee und Umgebung
- Kanzleitätigkeit in Ried im Innkreis
- Gerichte und Behörden in Seekirchen am Wallersee
- Standortseite Straßwalchen
- Mandate aus Eugendorf und Umgebung
- Standortseite Oberndorf bei Salzburg
Weiterführende Themen
- Wenn die Lenkberechtigung auf dem Spiel steht: Verkehrsrecht
- Abgrenzung zum gerichtlichen Strafverfahren
- Verwaltungsstrafen im Betrieb und arbeitsrechtliche Folgen
Einen Überblick über sämtliche Tätigkeitsbereiche der Kanzlei finden Sie unter Rechtsgebiete im Überblick.
Häufige Fragen
Lohnt sich ein Einspruch gegen eine Strafverfügung?+
Welche Fristen gelten im Verwaltungsstrafverfahren?+
Kann ich mich selbst vertreten?+
Was kostet ein erfolgloses Beschwerdeverfahren?+
Kann ich eine Ratenzahlung der Verwaltungsstrafe beantragen?+
Muss ich den Namen des Lenkers auch dann nennen, wenn ich selbst gefahren bin?+
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