Rechtsgebiet 05

    Strafverfügung erhalten: Einspruch, Beschwerde und Verfahren vor dem LVwG

    Zwischen Anonymverfügung, Strafverfügung und Straferkenntnis liegen unterschiedliche Rechtsmittel und unterschiedliche Fristen. Als Rechtsanwalt kläre ich zuerst, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden, und wähle danach den passenden Rechtsbehelf.

    Kurz erklärt: Verwaltungsstrafrecht

    Gegen eine Strafverfügung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch nach § 49 VStG möglich; er bedarf keiner Begründung und setzt die Strafverfügung außer Kraft. Gegen ein Straferkenntnis steht binnen vier Wochen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen, das in der Sache selbst entscheidet.

    Meine Leistungen im Überblick

    • Einspruch gegen Strafverfügungen nach § 49 VStG
    • Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
    • Geschwindigkeits-, Alkohol- und Abstellungsdelikte nach der StVO
    • Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG
    • Gewerbe-, Bau- und sonstige Verwaltungsübertretungen

    Anonymverfügungen richten sich nicht gegen eine bestimmte Person; wird nicht gezahlt, verfallen sie und die Behörde muss den Lenker ermitteln. Gegen eine danach erlassene Strafverfügung ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich, der keine Begründung erfordert (§ 49 VStG). Der Einspruch setzt die Strafverfügung außer Kraft und eröffnet das ordentliche Verfahren.

    Gegen ein Straferkenntnis steht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung offen. Vor dem Verwaltungsgericht bestehen das Recht auf eine mündliche Verhandlung und volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen; ein Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Strafhöhe ist in § 42 VwGVG vorgesehen.

    Angriffspunkte ergeben sich häufig bei der Tatumschreibung nach § 44a VStG, bei der Verfolgungsverjährung sowie bei Messungen. Prüfenswert sind Eichschein, Verwendungsbestimmungen und Aufstellung des Messgeräts. Bei der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG kommt es auf den Wortlaut der Anfrage und die Einhaltung der Zweiwochenfrist an.

    Anonymverfügung, Strafverfügung, Straferkenntnis

    Die Anonymverfügung richtet sich an den Zulassungsbesitzer und tritt außer Kraft, wenn sie nicht fristgerecht bezahlt wird; sie wird nicht vollstreckt und scheint nirgends auf. Danach folgt üblicherweise eine Lenkeranfrage und – nach Ermittlung der Person – eine Strafverfügung.

    Gegen die Strafverfügung ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich, der keiner Begründung bedarf und die Strafverfügung außer Kraft setzt. Die Behörde muss danach ein ordentliches Ermittlungsverfahren mit Parteiengehör führen und ein Straferkenntnis erlassen, gegen das binnen vier Wochen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offensteht.

    Angriffspunkte im Verfahren

    Nach § 44a VStG muss der Spruch die Tat nach Ort, Zeit und Ausführung so umschreiben, dass eine Doppelbestrafung ausgeschlossen ist. Mängel in der Tatanlastung, die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr nicht mehr saniert werden können, führen zur Einstellung.

    Bei Geschwindigkeitsmessungen sind Eichschein, Verwendungsbestimmungen, Aufstellung und Schulung des Messorgans überprüfbar; Messtoleranzen sind abzuziehen. Bei Alkoholdelikten kommt es auf die ordnungsgemäße Durchführung von Vortest und Alkomatmessung samt Wartezeiten und Doppelmessung an.

    Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG

    Der Zulassungsbesitzer hat auf Anfrage binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das Fahrzeug gelenkt oder abgestellt hat. Die Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn die Auskunft zur eigenen Verfolgung führen würde; die Strafdrohung für eine unrichtige oder unterlassene Auskunft übersteigt häufig jene des Grunddelikts.

    Prüfenswert bleiben Zustellung und Formulierung der Anfrage sowie die Frage, ob die Auskunft rechtzeitig und vollständig erteilt wurde. Wer den Lenker nicht kennt, muss darlegen, welche Aufzeichnungen geführt wurden.

    Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet in der Sache selbst und kann Beweise unmittelbar aufnehmen. Auf Antrag ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen; bei geringfügigen Geldstrafen sieht das VwGVG Ausnahmen vor.

    § 42 VwGVG enthält ein Verschlechterungsverbot: Aufgrund einer Beschwerde des Beschuldigten darf keine höhere Strafe verhängt werden. Im Fall der Bestätigung fällt allerdings ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren an, der in die Entscheidung über das Rechtsmittel einzubeziehen ist.

    Verwaltungsstrafverfahren: Rechtsmittel und Fristen

    Verwaltungsstrafrecht: Fristen, Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten in Österreich
    ThemaRechtslage in Österreich
    Anonymverfügung§ 49a VStG – keine Verfolgung bei Nichtzahlung; die Behörde ermittelt danach den Lenker
    Einspruch§ 49 VStG – zwei Wochen ab Zustellung, formfrei und ohne Begründungspflicht
    BeschwerdeArt 130 B-VG, § 7 VwGVG – vier Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses an das LVwG
    Verfolgungsverjährung§ 31 VStG – grundsätzlich ein Jahr ab der Tat für eine taugliche Verfolgungshandlung
    Tatumschreibung§ 44a VStG – Tatort, Tatzeit und Verhalten müssen konkret bezeichnet sein
    Lenkerauskunft§ 103 Abs 2 KFG – Auskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage
    Verschlechterungsverbot§ 42 VwGVG – aufgrund einer Beschwerde des Beschuldigten darf die Strafe nicht erhöht werden

    Allgemeine Rechtsinformation zur österreichischen Rechtslage – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts.

    Fallbeispiele aus der Praxis

    Die folgenden Konstellationen sind anonymisiert und verallgemeinert. Sie zeigen, welche Fragen sich bei Verwaltungsstrafrecht typischerweise stellen, und lassen keine Rückschlüsse auf einzelne Mandate zu.

    Beispiel 1 – Verwaltungsstrafe

    Nach einer behördlichen Kontrolle wird gegen einen Unternehmer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Entscheidend ist zunächst, welcher konkrete Sachverhalt vorgeworfen wird und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung tatsächlich erfüllt sind.

    Beispiel 2 – behördliche Entscheidung

    Eine Behörde erlässt einen Bescheid, mit dessen Inhalt der Betroffene nicht einverstanden ist. Nach Prüfung des Bescheides wird beurteilt, ob und innerhalb welcher Frist ein Rechtsmittel sinnvoll und zulässig ist.

    Beispiel 3 – Betriebsanlage

    Bei einem betrieblichen Vorhaben ergeben sich Fragen zu erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Auflagen. Vor Umsetzung des Vorhabens werden daher die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen geprüft.

    Die Beispiele beschreiben Ausgangslagen, keine zugesagten Ergebnisse. Der Ausgang eines Verfahrens hängt stets vom konkreten Sachverhalt ab.

    Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

    Die folgenden Fundstellen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) öffentlich abrufbar. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls, machen aber nachvollziehbar, worauf sich die Ausführungen zu Verwaltungsstrafrecht stützen.

    Treffen mehrere Verwaltungsübertretungen zusammen, gilt nach § 22 Abs 2 VStG das Kumulationsprinzip; jede Übertretung ist grundsätzlich gesondert zu bestrafen.
    VwGH Ra 2018/02/0062 vom 02.05.2018

    Gesetzestexte im Volltext

    Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes, ris.bka.gv.at. Judikatur und Gesetzesstand ändern sich; für die inhaltliche Richtigkeit fremder Seiten wird keine Haftung übernommen.

    Verwaltungsstrafrecht in Salzburg, im Flachgau und im Innviertel

    Für Anzeigen im Land Salzburg sind die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, der Magistrat der Stadt Salzburg oder die BH Hallein zuständig, Rechtsmittel entscheidet das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Im Innviertel führt die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das Verfahren, über Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Linz.

    Zum Einzugsgebiet der Kanzlei siehe die Übersicht der Standorte.

    Verwaltungsstrafrecht: zuständige Gerichte in Stadt und Land Salzburg sowie im Innviertel

    Welches Gericht oder welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach Wohnsitz, Tat- oder Erfüllungsort. Die Kanzlei ist im Salzburger Zentralraum, im Flachgau und Tennengau ebenso tätig wie im Innviertel und im Salzkammergut:

    Weiterführende Themen

    Einen Überblick über sämtliche Tätigkeitsbereiche der Kanzlei finden Sie unter Rechtsgebiete im Überblick.

    Häufige Fragen

    Lohnt sich ein Einspruch gegen eine Strafverfügung?+
    Ein Einspruch ist gebührenfrei und verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt zu ermitteln und ein Straferkenntnis zu erlassen. Ob das zur Einstellung oder zu einer geringeren Strafe führt, hängt vom Beweismaterial ab. Sinnvoll ist er vor allem bei strittigem Sachverhalt oder fehlerhafter Tatanlastung.
    Welche Fristen gelten im Verwaltungsstrafverfahren?+
    Der Einspruch gegen die Strafverfügung ist binnen zwei Wochen, die Beschwerde gegen das Straferkenntnis binnen vier Wochen einzubringen. Die Fristen laufen ab Zustellung, nicht ab Kenntnisnahme. Bei Hinterlegung beginnt der Lauf mit dem Tag der Abholbereitschaft.
    Kann ich mich selbst vertreten?+
    Im Verwaltungsstrafverfahren besteht keine Vertretungspflicht. Anwaltliche Vertretung ist vor allem dann zu überlegen, wenn ein Entzug der Lenkberechtigung, ein hoher Strafrahmen oder technisch komplexe Messfragen im Raum stehen. Die Kosten sind gegen die drohenden Folgen abzuwägen.
    Was kostet ein erfolgloses Beschwerdeverfahren?+
    Wird das Straferkenntnis bestätigt, ist ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten, der sich nach der verhängten Strafe bemisst; hinzu kommen die eigenen Vertretungskosten. Bei Einstellung entfallen die Verfahrenskostenbeiträge. Dieses Risiko bespreche ich vor Einbringung des Rechtsmittels.
    Kann ich eine Ratenzahlung der Verwaltungsstrafe beantragen?+
    Ein Antrag auf Zahlungserleichterung nach § 54b VStG ist möglich, wenn die sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Er ist bei der Behörde einzubringen und sollte die Einkommens- und Vermögenslage darlegen. Eine bewilligte Ratenzahlung verhindert die Vollstreckung, solange die Raten eingehalten werden.
    Muss ich den Namen des Lenkers auch dann nennen, wenn ich selbst gefahren bin?+
    Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG besteht nach der Rechtsprechung auch dann, wenn die Auskunft zur eigenen Verfolgung führt. Die Strafdrohung für eine unrichtige oder unterlassene Auskunft ist häufig höher als jene für das Grunddelikt. Prüfenswert bleiben Zustellung, Fristwahrung und Formulierung der Anfrage.

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