Rechtsgebiet 06

    Nach dem Verkehrsunfall: Schadenersatz, Versicherung und Lenkberechtigung

    Nach einem Verkehrsunfall stehen Haftungsfrage, Schadenshöhe und – bei gravierenden Verstößen – die Lenkberechtigung gleichzeitig im Raum. Als Rechtsanwalt in Mattighofen und für den Großraum Salzburg übernehme ich die Anspruchsanmeldung gegenüber dem Haftpflichtversicherer und die Vertretung im Führerscheinverfahren.

    Kurz erklärt: Verkehrsrecht

    Nach einem Verkehrsunfall in Österreich haftet der Halter nach dem EKHG für die Betriebsgefahr, ergänzt durch die Verschuldenshaftung nach dem ABGB. Ansprüche können nach § 26 KHVG direkt gegen den Haftpflichtversicherer gerichtet werden. Ersetzt werden unter anderem Reparaturkosten, merkantile Wertminderung, Mietwagen, Verdienstentgang und Schmerzengeld.

    Meine Leistungen im Überblick

    • Unfallabwicklung und Haftungsprüfung nach EKHG und ABGB
    • Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Verdienstentgang
    • Schmerzengeld und Dauerfolgen nach Personenschäden
    • Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (§ 26 KHVG)
    • Entzug der Lenkberechtigung und Vormerksystem nach dem FSG

    Die Haftung nach einem Verkehrsunfall beruht auf dem EKHG und ergänzend auf dem ABGB. Das EKHG knüpft an die Betriebsgefahr des Fahrzeugs an und führt auch ohne Verschulden zu einer Haftung, sofern kein unabwendbares Ereignis vorliegt. Bei beidseitigem Verschulden kommt eine Schadensteilung in Betracht, deren Quote sich nach dem Gewicht der Verstöße richtet.

    Ersatzfähig sind je nach Fall Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, merkantile Wertminderung, Abschlepp- und Mietwagenkosten, Verdienstentgang sowie bei Personenschäden Schmerzengeld. Gegen den Haftpflichtversicherer des Gegners besteht nach § 26 KHVG ein direkter Anspruch, der auch klagsweise durchgesetzt werden kann.

    Unfälle auf der A1 Westautobahn, der A8 Innkreisautobahn und der A10 Tauernautobahn sowie im dichten Pendlerverkehr rund um die Stadt Salzburg gehören zu den wiederkehrenden Fallkonstellationen der Kanzlei. Wird zusätzlich ein Verwaltungsstrafverfahren geführt oder die Lenkberechtigung entzogen, laufen zwei Verfahren parallel, die aufeinander abgestimmt werden sollten.

    Haftung nach dem Verkehrsunfall

    Das EKHG begründet eine Haftung für die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, die nur bei einem unabwendbaren Ereignis entfällt. Ergänzend gilt die Verschuldenshaftung nach dem ABGB, sodass Verstöße gegen die StVO – etwa gegen Vorrang, Sicherheitsabstand oder Geschwindigkeit – das Haftungsgewicht bestimmen.

    Bei beiderseitigem Fehlverhalten wird der Schaden geteilt; die Quote richtet sich nach dem Gewicht der Verstöße und der jeweiligen Betriebsgefahr. Bei unklarem Hergang stützt sich das Gericht auf ein kraftfahrtechnisches Gutachten, das Anstoßkonstellation und Kollisionsgeschwindigkeiten rekonstruiert. Wer den Unfallort dokumentiert und Zeugendaten sichert, verbessert die Ausgangslage für diese Rekonstruktion erheblich.

    Welche Schadenspositionen ersetzt werden

    Ersatzfähig sind Reparaturkosten oder – bei wirtschaftlichem Totalschaden – die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert, dazu merkantile Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschleppung, Standgebühr und Mietwagen oder Nutzungsausfall. Für die Anmeldung sind Kostenvoranschlag oder Gutachten, Lichtbilder und die Unfallmeldung erforderlich.

    Bei Personenschäden treten Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang und Pflegeaufwand hinzu; bei Dauerfolgen ist ein Feststellungsbegehren zu erheben, um spätere Folgeschäden nicht zu verlieren. Der Anspruch kann nach § 26 KHVG direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Gegners geltend gemacht werden.

    Verkehrsunfall in Salzburg und im Innviertel

    Ein wesentlicher Teil der Unfallmandate betrifft die Verkehrsachsen der Region: die A1 Westautobahn zwischen Salzburg, Straßwalchen und Vöcklabruck, die A8 Innkreisautobahn, die A10 Tauernautobahn Richtung Hallein sowie die stark befahrenen Landesstraßen im Flachgau und im Bezirk Braunau am Inn. Hinzu kommt der Berufspendlerverkehr in den Stadtraum Salzburg, in dem Auffahr- und Spurwechselunfälle dominieren.

    Örtlich zuständig ist im Regelfall das Gericht am Unfallort oder am Sitz des beklagten Versicherers; bei Unfällen im Salzburger Zentralraum sind das Bezirksgericht Salzburg und das Landesgericht Salzburg maßgeblich, im Innviertel die Bezirksgerichte Mattighofen, Braunau am Inn und Ried im Innkreis. Bei grenznahen Unfällen mit bayerischer Beteiligung stellt sich zusätzlich die Frage des anwendbaren Rechts und der Abwicklung über den Schadenregulierungsbeauftragten in Österreich.

    Entzug der Lenkberechtigung

    Der Entzug ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach dem FSG. Die Mindestdauer ergibt sich aus dem Gesetz, die konkrete Dauer aus einer Wertung des Verhaltens, der Alkoholisierung und allfälliger Vormerkungen. Häufig werden zusätzlich Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung oder verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet.

    Da Bescheide über den Entzug regelmäßig sofort wirksam sind, ist rasches Handeln erforderlich; die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist binnen vier Wochen einzubringen. Geprüft werden die Tatsachenfeststellungen, die Wertung und die Angemessenheit der begleitenden Maßnahmen. Berufskraftfahrer und Pendler sollten frühzeitig klären lassen, ob eine Ausnahme oder eine Verkürzung realistisch in Betracht kommt.

    Verkehrsunfall in Österreich: Haftung, Fristen, Führerschein

    Verkehrsrecht: Fristen, Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten in Österreich
    ThemaRechtslage in Österreich
    GefährdungshaftungEKHG – Haftung für die Betriebsgefahr, Entlastung nur bei unabwendbarem Ereignis
    Verschuldenshaftung§§ 1295 ff ABGB in Verbindung mit den Verhaltensvorschriften der StVO
    Direktanspruch§ 26 KHVG – Ansprüche unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners
    SchadenspositionenReparatur oder Wiederbeschaffungswert, merkantile Wertminderung, Mietwagen, Verdienstentgang, Schmerzengeld
    DauerfolgenFeststellungsbegehren zur Sicherung künftiger Schäden vor Ablauf der Verjährung
    Verjährung§ 1489 ABGB – drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
    Entzug der LenkberechtigungFSG – Maßnahme wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, Beschwerde binnen vier Wochen an das LVwG

    Allgemeine Rechtsinformation zur österreichischen Rechtslage – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts.

    Fallbeispiele aus der Praxis

    Die folgenden Konstellationen sind anonymisiert und verallgemeinert. Sie zeigen, welche Fragen sich bei Verkehrsrecht typischerweise stellen, und lassen keine Rückschlüsse auf einzelne Mandate zu.

    Beispiel 1 – Personenschaden

    Nach einem Verkehrsunfall erleidet eine Person Verletzungen und ist über einen längeren Zeitraum nicht voll arbeitsfähig. Neben der Haftungsfrage werden daher insbesondere Schmerzengeld, Verdienstentgang und weitere unfallkausale Schäden geprüft.

    Beispiel 2 – Mitverschulden

    Nach einem Unfall steht die grundsätzliche Haftung des Unfallgegners im Raum. Die gegnerische Versicherung wendet jedoch ein Mitverschulden des eigenen Mandanten ein. Die Unfallumstände, vorhandenen Beweismittel und die jeweilige Verursachungsquote werden daher näher geprüft.

    Beispiel 3 – Totalschaden

    Ein Fahrzeug wird bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Zwischen Geschädigtem und Versicherung bestehen unterschiedliche Auffassungen zur Höhe des ersatzfähigen Schadens. Neben der Haftung wird daher insbesondere die Schadenshöhe anhand der vorhandenen Unterlagen und Gutachten überprüft.

    Die Beispiele beschreiben Ausgangslagen, keine zugesagten Ergebnisse. Der Ausgang eines Verfahrens hängt stets vom konkreten Sachverhalt ab.

    Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

    Die folgenden Fundstellen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) öffentlich abrufbar. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls, machen aber nachvollziehbar, worauf sich die Ausführungen zu Verkehrsrecht stützen.

    Löst der Geschädigte die außergewöhnliche Betriebsgefahr selbst aus, bleibt die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG ihm gegenüber bestehen.
    OGH 2 Ob 210/09k vom 24.08.2010
    Wurden vorhersehbare künftige Schmerzen in einem Vergleich global abgefunden, bleibt der Abfindungsbetrag bei später auftretenden, unvorhersehbaren Unfallfolgen außer Betracht.
    OGH 2 Ob 164/17g
    Zur Bemessung des Schmerzengeldes bei schwersten Dauerfolgen nach einem Verkehrsunfall.
    OGH 2 Ob 83/14s vom 11.09.2014

    Gesetzestexte im Volltext

    Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes, ris.bka.gv.at. Judikatur und Gesetzesstand ändern sich; für die inhaltliche Richtigkeit fremder Seiten wird keine Haftung übernommen.

    Verkehrsrecht in Salzburg, im Flachgau und im Innviertel

    Unfallabwicklung und Führerscheinverfahren betreue ich im Großraum Salzburg, im Flachgau und Tennengau sowie im Innviertel – gegenüber den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung und Braunau am Inn und den Gerichten in Salzburg, Ried im Innkreis und Wels.

    Zum Einzugsgebiet der Kanzlei siehe die Übersicht der Standorte.

    Verkehrsrecht: zuständige Gerichte in Stadt und Land Salzburg sowie im Innviertel

    Welches Gericht oder welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach Wohnsitz, Tat- oder Erfüllungsort. Die Kanzlei ist im Salzburger Zentralraum, im Flachgau und Tennengau ebenso tätig wie im Innviertel und im Salzkammergut:

    Regionale Seiten zu diesem Rechtsgebiet

    Zuständige Gerichte, Behörden und regionale Besonderheiten sind je Ort gesondert dargestellt:

    Weiterführende Themen

    Einen Überblick über sämtliche Tätigkeitsbereiche der Kanzlei finden Sie unter Rechtsgebiete im Überblick.

    Häufige Fragen

    Wer zahlt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall?+
    Grundsätzlich der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, gegen den nach § 26 KHVG ein direkter Anspruch besteht. Umfasst sind unter anderem Reparatur, Wertminderung, Mietwagen und bei Verletzungen Schmerzengeld. Bei strittigem Unfallhergang entscheidet häufig ein Sachverständigengutachten.
    Wird der Führerschein bei Alkohol am Steuer immer entzogen?+
    Ab einem Alkoholgehalt von 0,8 Promille ist der Entzug im FSG vorgesehen; bei 0,5 bis unter 0,8 Promille kommt es auf die Umstände und allfällige Vormerkungen an. Die Entzugsdauer richtet sich nach dem Grad der Alkoholisierung und dem Vorverhalten. Verfahrens- und Messfragen können sich auf das Ergebnis auswirken.
    Was ist nach einem Unfall im Raum Salzburg zuerst zu tun?+
    Sinnvoll ist die Sicherung des Unfallorts durch Lichtbilder, die Aufnahme der Daten von Beteiligten und Zeugen sowie – bei Verletzungen oder unklarem Hergang – die polizeiliche Unfallaufnahme. Verletzungen sollten ärztlich dokumentiert werden, auch wenn sie zunächst geringfügig erscheinen. Erklärungen zum Verschulden gegenüber dem gegnerischen Versicherer sollten vor rechtlicher Prüfung unterbleiben.
    Muss ich das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt reparieren lassen?+
    Eine Bindung an eine bestimmte Werkstatt besteht bei der Abwicklung über den gegnerischen Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht. Ersetzt werden die zur Behebung erforderlichen Kosten; bei jungen Fahrzeugen sind Fachwerkstattkosten regelmäßig angemessen. Ein Kostenvoranschlag oder Gutachten sollte vor Reparaturbeginn vorliegen.
    Was ist die merkantile Wertminderung?+
    Sie bezeichnet den Minderwert, den ein Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur als Unfallfahrzeug am Markt erleidet. Sie kommt vor allem bei jüngeren Fahrzeugen mit erheblichem Schaden in Betracht und wird gutachterlich ermittelt. Der Anspruch besteht zusätzlich zu den Reparaturkosten.
    Wie läuft eine Nachschulung nach einem Alkoholdelikt ab?+
    Die Nachschulung wird im Entzugsbescheid als begleitende Maßnahme angeordnet und umfasst mehrere Kurseinheiten bei einer ermächtigten Stelle. Die Lenkberechtigung wird erst nach Absolvierung und Ablauf der Entzugsdauer wieder ausgefolgt. Zusätzlich können eine amtsärztliche Untersuchung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgesehen sein.
    Was gilt bei einem Unfall mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug?+
    Für Unfälle in Österreich mit ausländischer Beteiligung besteht in der Regel die Möglichkeit, den Schaden über den in Österreich benannten Schadenregulierungsbeauftragten oder über den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs abzuwickeln. Die Haftungsfrage richtet sich bei einem Unfall im Inland nach österreichischem Recht. Bei grenznahen Unfällen im Raum Salzburg und Oberndorf ist die Zuständigkeitsfrage vorab zu klären.

    Betroffen? Sprechen wir über Ihren Fall.

    Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – transparent, ehrlich, unverbindlich.

    Verwandte Rechtsgebiete