Rechtsgebiet 01

    Scheidung in Österreich: Ablauf, Obsorge, Unterhalt und Aufteilung

    Wer sich trennt, muss innerhalb kurzer Zeit Entscheidungen treffen, die über Jahre wirken: Wo leben die Kinder, wer bleibt in der Wohnung, wie werden Kredite bedient. Als Rechtsanwalt für Familienrecht in Mattighofen ordne ich diese Fragen, zeige die rechtlichen Spielräume auf und vertrete Sie vor dem Bezirksgericht.

    Kurz erklärt: Scheidung & Familienrecht

    Eine Ehe kann in Österreich einvernehmlich (§ 55a EheG), wegen schwerer Eheverfehlung (§ 49 EheG) oder nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) geschieden werden. Die einvernehmliche Scheidung setzt eine Einigung über Obsorge, Unterhalt und Vermögensaufteilung voraus und wird in der Regel in einer einzigen Tagsatzung erledigt.

    Meine Leistungen im Überblick

    • Einvernehmliche Scheidung samt Scheidungsvergleich (§ 55a EheG)
    • Strittige Scheidung wegen Verschuldens oder nach Trennung
    • Obsorge, Kontaktrecht und Doppelresidenz
    • Kindes- und Ehegattenunterhalt
    • Nacheheliche Aufteilung von Gebrauchsvermögen und Ersparnissen

    Das österreichische Eherecht kennt drei praktisch bedeutsame Wege: die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG, die Scheidung wegen schwerer Eheverfehlung nach § 49 EheG und die Scheidung nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 EheG. Die einvernehmliche Variante verlangt neben der halbjährigen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Einigung über sämtliche Folgen, die dem Gericht als Vergleich vorgelegt wird. Fehlt auch nur ein Regelungspunkt, scheitert der Termin regelmäßig.

    Die Verschuldensfrage wirkt sich vor allem auf den nachehelichen Unterhalt aus. Ob eine Eheverfehlung im Sinn des § 49 EheG vorliegt, ist nach der Rechtsprechung stets anhand des Gesamtverhaltens beider Ehegatten zu beurteilen; auch eigenes Fehlverhalten kann sich auf das Ergebnis auswirken. Vor einer Verschuldensklage prüfe ich deshalb sorgfältig, ob das angestrebte Ergebnis den Verfahrensaufwand rechtfertigt.

    Bei der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ist zwischen ehelichem Gebrauchsvermögen, ehelichen Ersparnissen und dem der Aufteilung entzogenen Vermögen zu unterscheiden. Unternehmensanteile, Erbschaften und in die Ehe eingebrachte Sachen bleiben grundsätzlich außer Betracht, können aber über Wertsteigerungen oder Investitionen wieder Bedeutung erlangen. Der Antrag ist an eine einjährige Frist ab Rechtskraft der Scheidung gebunden (§ 95 EheG).

    Einvernehmliche Scheidung: Was der Vergleich regeln muss

    Das Gericht scheidet einvernehmlich nur, wenn ein vollständiger Vergleich vorliegt. Er umfasst die Obsorge und die hauptsächliche Betreuung der Kinder, das Kontaktrecht, den Kindesunterhalt, eine Regelung zum nachehelichen Unterhalt einschließlich eines allfälligen Verzichts sowie die Aufteilung von Gebrauchsvermögen, Ersparnissen und Schulden. Auch die Ehewohnung und die Haftung für gemeinsame Kredite gehören hinein.

    Ein sorgfältig formulierter Vergleich vermeidet spätere Folgeverfahren. Häufig übersehen werden die Weitergeltung von Versicherungen, die Regelung zur Kreditmithaftung gegenüber der Bank – die durch eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten allein nicht wegfällt – und der Umgang mit Wertsteigerungen einer Liegenschaft. Als Scheidungsanwalt entwerfe ich den Vergleichstext und stimme ihn mit der Gegenseite ab.

    Strittige Scheidung und die Bedeutung des Verschuldens

    Findet sich keine Einigung, bleibt die Klage nach § 49 EheG wegen schwerer Eheverfehlung oder – nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft – nach § 55 EheG. Im Verschuldensverfahren wird das Verhalten beider Ehegatten gegenübergestellt; ein Mitverschuldensantrag kann die Ausgangslage grundlegend verändern. Praktisch relevant ist der Verschuldensausspruch vor allem für den nachehelichen Unterhalt nach § 66 EheG.

    Vor Einbringung einer Klage kläre ich mit Ihnen, welche Beweismittel zur Verfügung stehen und welches wirtschaftliche Ergebnis realistisch erreichbar ist. Oft führt eine Zwischenlösung – etwa eine Unterhaltsvereinbarung während des laufenden Verfahrens – schneller zu Stabilität als der Streit über die Schuldfrage.

    Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt für Kinder

    Die Obsorge beider Eltern ist der gesetzliche Ausgangspunkt; die Übertragung an einen Elternteil setzt eine Gefährdung oder eine dauerhafte Kommunikationsstörung voraus, die dem Kindeswohl schadet. Bei der Betreuungsregelung gewinnt das Modell der Doppelresidenz an Bedeutung, es passt jedoch nicht zu jeder Wohn- und Arbeitssituation.

    Der Kindesunterhalt bemisst sich nach der Prozentsatzmethode auf Basis des Nettoeinkommens des geldunterhaltspflichtigen Elternteils, wobei Alter und Anzahl der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden. Bei Selbständigen, schwankendem Einkommen oder Sachbezügen ist die Bemessungsgrundlage regelmäßig strittig und muss aus Steuerbescheiden und Buchhaltungsunterlagen abgeleitet werden.

    Aufteilung von Vermögen, Wohnung und Schulden

    Der Aufteilung unterliegen eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. Ausgenommen bleiben nach § 82 EheG unter anderem eingebrachte, geerbte und geschenkte Sachen sowie Unternehmen und Unternehmensanteile, soweit sie nicht bloße Wertanlage sind. Investitionen aus ehelichen Mitteln in solche Vermögenswerte können jedoch zu Ausgleichsansprüchen führen.

    Der Antrag auf Aufteilung ist binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung zu stellen (§ 95 EheG); wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch. Bei Liegenschaften ist eine Bewertung erforderlich, bei laufenden Krediten zusätzlich eine Regelung nach § 98 EheG, mit der ein Ehegatte gegenüber der Bank zum Ausfallsbürgen wird.

    Scheidung in Österreich: Fristen und Rechtsgrundlagen

    Scheidung & Familienrecht: Fristen, Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten in Österreich
    ThemaRechtslage in Österreich
    Einvernehmliche Scheidung§ 55a EheG – mindestens sechs Monate Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und vollständige Einigung über die Folgen
    Verschuldensscheidung§ 49 EheG – schwere Eheverfehlung; Mitverschuldensantrag der Gegenseite möglich
    Scheidung nach Trennung§ 55 EheG – nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft; Härteklausel zu beachten
    Aufteilungsantrag§ 95 EheG – ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung, danach erlischt der Anspruch
    Nachehelicher Unterhalt§§ 66 ff EheG – abhängig vom Verschuldensausspruch, von Bedarf und Leistungsfähigkeit
    ObsorgeObsorge beider Eltern als Regelfall; Übertragung an einen Elternteil bei Kindeswohlgefährdung
    ZuständigkeitBezirksgericht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (Außerstreit- bzw. Eheverfahren)

    Allgemeine Rechtsinformation zur österreichischen Rechtslage – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts.

    Fallbeispiele aus der Praxis

    Die folgenden Konstellationen sind anonymisiert und verallgemeinert. Sie zeigen, welche Fragen sich bei Scheidung & Familienrecht typischerweise stellen, und lassen keine Rückschlüsse auf einzelne Mandate zu.

    Beispiel 1 – Vermögensaufteilung

    Ein Ehepaar möchte sich nach vielen Ehejahren einvernehmlich scheiden lassen. Neben der Ehewohnung bestehen gemeinsame Ersparnisse und ein laufender Kredit. Vor Abschluss der Scheidungsvereinbarung wird zunächst geprüft, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind und wie eine tragfähige Ausgleichsregelung gestaltet werden kann.

    Beispiel 2 – Obsorge und Kontaktrecht

    Nach der Trennung können sich die Eltern zunächst nicht darauf einigen, bei welchem Elternteil das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthalt haben soll und wie das Kontaktrecht gestaltet wird. Im Vordergrund steht daher eine Lösung, die die Interessen des Kindes berücksichtigt und gleichzeitig eine praktikable Regelung für den Alltag ermöglicht.

    Beispiel 3 – strittige Scheidung

    Eine Ehepartei erwägt nach wiederholten erheblichen Eheverfehlungen eine strittige Scheidung. Vor Einleitung eines Verfahrens werden die behaupteten Vorfälle rechtlich eingeordnet und insbesondere mögliche Auswirkungen auf Unterhalts- und Folgefragen geprüft.

    Die Beispiele beschreiben Ausgangslagen, keine zugesagten Ergebnisse. Der Ausgang eines Verfahrens hängt stets vom konkreten Sachverhalt ab.

    Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

    Die folgenden Fundstellen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) öffentlich abrufbar. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls, machen aber nachvollziehbar, worauf sich die Ausführungen zu Scheidung & Familienrecht stützen.

    Ein überwiegendes Verschulden wird erst ausgesprochen, wenn das Verschulden eines Teils erheblich schwerer wiegt; auch länger zurückliegende Eheverfehlungen fließen in die Gesamtabwägung ein.
    OGH 2 Ob 107/13v vom 30.07.2013
    Zur Frage, welche Vermögenswerte dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen nach §§ 81 ff EheG zuzuordnen sind.
    OGH 1 Ob 133/17s vom 15.11.2017

    Gesetzestexte im Volltext

    Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes, ris.bka.gv.at. Judikatur und Gesetzesstand ändern sich; für die inhaltliche Richtigkeit fremder Seiten wird keine Haftung übernommen.

    Scheidung & Familienrecht in Salzburg, im Flachgau und im Innviertel

    Familienrechtliche Verfahren führe ich vor dem Bezirksgericht Salzburg und den Bezirksgerichten des Flachgaus und Tennengaus (Neumarkt am Wallersee, Seekirchen, Hallein) ebenso wie vor den Bezirksgerichten Mattighofen, Braunau am Inn und Ried im Innkreis. Für Mandanten aus dem Salzburger Zentralraum ist der Kanzleisitz über die B147 und die A1 in rund einer halben Stunde erreichbar.

    Zum Einzugsgebiet der Kanzlei siehe die Übersicht der Standorte.

    Scheidung & Familienrecht: zuständige Gerichte in Stadt und Land Salzburg sowie im Innviertel

    Welches Gericht oder welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach Wohnsitz, Tat- oder Erfüllungsort. Die Kanzlei ist im Salzburger Zentralraum, im Flachgau und Tennengau ebenso tätig wie im Innviertel und im Salzkammergut:

    Regionale Seiten zu diesem Rechtsgebiet

    Zuständige Gerichte, Behörden und regionale Besonderheiten sind je Ort gesondert dargestellt:

    Weiterführende Themen

    Einen Überblick über sämtliche Tätigkeitsbereiche der Kanzlei finden Sie unter Rechtsgebiete im Überblick.

    Häufige Fragen

    Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung in Österreich?+
    Liegt eine vollständige Einigung über alle Folgen vor, kann der Termin beim zuständigen Bezirksgericht in der Regel kurzfristig anberaumt werden. Verzichten beide Teile auf Rechtsmittel, wird der Beschluss noch in der Tagsatzung rechtskräftig. Die tatsächliche Dauer hängt von der Terminlage des Gerichts ab.
    Was kostet eine Scheidung?+
    Bei der einvernehmlichen Scheidung fallen Pauschalgebühren des Gerichts und das anwaltliche Honorar an, das sich meist vorab abschätzen lässt. Strittige Verfahren richten sich nach dem RATG und dem Streitwert. Den zu erwartenden Rahmen bespreche ich im Erstgespräch.
    Kann ich nach der Scheidung Ehegattenunterhalt fordern?+
    Ein Anspruch kommt vor allem bei überwiegendem Verschulden des anderen Teils (§ 66 EheG) sowie bei entsprechender Regelung im Scheidungsvergleich in Betracht. Maßgeblich sind die Lebensverhältnisse während der Ehe und die Leistungsfähigkeit beider Seiten. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.
    Kann ich mich scheiden lassen, wenn mein Ehepartner nicht zustimmt?+
    Ohne Zustimmung bleibt die Klage nach § 49 EheG wegen schwerer Eheverfehlung oder – nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft – nach § 55 EheG. Im zweiten Fall kann der beklagte Teil einen Widerspruch erheben, über den das Gericht nach einer Härteabwägung entscheidet.
    Wer darf nach der Trennung in der Ehewohnung bleiben?+
    Bis zur Scheidung besteht ein wechselseitiger Anspruch auf Wohnungserhaltung; die Zuweisung kann im Aufteilungsverfahren erfolgen. Bei Gewalt kommt eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b ff EO in Betracht. Maßgeblich sind Eigentumsverhältnisse, Betreuungspflichten und der dringende Wohnbedarf.
    Was passiert mit dem gemeinsamen Kredit nach der Scheidung?+
    Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank. Das Gericht kann jedoch nach § 98 EheG aussprechen, dass ein Ehegatte nur mehr Ausfallsbürge ist; dieser Ausspruch wirkt auch gegenüber dem Kreditinstitut.

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