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Kündigung, Entlassung und Abfertigung – Ihre Rechte im Dienstverhältnis
Im Arbeitsrecht entscheidet häufig der Kalender. Anfechtungs-, Verfall- und Verjährungsfristen laufen ab Zugang der Beendigung oder ab Fälligkeit des Entgelts. Als Rechtsanwalt in Mattighofen prüfe ich zuerst diese Fristen und danach die inhaltliche Berechtigung der Ansprüche.
Kurz erklärt: Arbeitsrecht
Eine Kündigung kann nach § 105 ArbVG binnen zwei Wochen ab Zugang bei Gericht angefochten werden, eine Entlassung muss unverzüglich und aus einem gesetzlichen Grund erfolgen. Beendigungsansprüche wie Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung richten sich nach der Art der Beendigung und dem anwendbaren Kollektivvertrag.
Meine Leistungen im Überblick
- Anfechtung von Kündigungen nach dem ArbVG
- Entlassung, vorzeitiger Austritt und Beendigungsansprüche
- Abfertigung alt und Abfertigung neu (BMSVG)
- Dienstverträge, Konkurrenzklausel, All-in-Vereinbarungen
- Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht
Eine Kündigung kann unter den Voraussetzungen des § 105 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit oder verpönten Motivs bei Gericht angefochten werden. Die Klagefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Zugang der Kündigung; in Betrieben mit Betriebsrat sind zusätzlich dessen Verständigungs- und Stellungnahmerechte zu beachten. Wird die Frist versäumt, bleibt die Beendigung in der Regel wirksam.
Bei einer Entlassung ist zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund nach § 27 AngG oder § 82 GewO 1859 tatsächlich vorliegt und ob der Arbeitgeber unverzüglich reagiert hat. Zögert er nach Kenntnis des Sachverhalts, spricht das nach der Rechtsprechung gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Hält die Entlassung nicht, entstehen Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und gegebenenfalls Abfertigung.
Für Eintritte ab 1. Jänner 2003 gilt das Abfertigungssystem des BMSVG mit laufenden Beiträgen an eine Vorsorgekasse; für ältere Dienstverhältnisse kann weiterhin die Abfertigung alt nach Dienstjahren und letztem Monatsentgelt maßgeblich sein. Welches System gilt, ergibt sich aus Eintrittsdatum und allfälligen Übertrittsvereinbarungen.
Kündigung anfechten: Voraussetzungen und Fristen
§ 105 ArbVG erlaubt die Anfechtung wegen eines verpönten Motivs oder wegen Sozialwidrigkeit. Sozialwidrigkeit setzt voraus, dass wesentliche Interessen beeinträchtigt werden und der Arbeitgeber keine betrieblichen oder personenbezogenen Gründe nachweisen kann, die die Kündigung rechtfertigen. Berücksichtigt werden unter anderem Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Sorgepflichten und Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt.
Die Klagefrist von zwei Wochen ab Zugang ist starr. Besteht ein Betriebsrat, geht ihm die Verständigung durch den Arbeitgeber voraus, und die Anfechtungsbefugnis kann zunächst bei ihm liegen. Wer eine Kündigung erhält, sollte das Schreiben samt Kuvert aufbewahren, weil der Zustellzeitpunkt beweisbar sein muss.
Entlassung, Austritt und offene Ansprüche
Eine Entlassung ist nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Entlassungsgrundes berechtigt und muss unverzüglich nach Kenntnis ausgesprochen werden. Hält sie einer Prüfung nicht stand, gebühren Kündigungsentschädigung für die Restlaufzeit, aliquote Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und gegebenenfalls Abfertigung.
Spiegelbildlich kann der Arbeitnehmer bei Entgeltvorenthaltung oder Gesundheitsgefährdung berechtigt vorzeitig austreten und dieselben Beendigungsansprüche geltend machen. Weil ein unberechtigter Austritt zu Schadenersatzpflichten führen kann, sollte diesem Schritt eine Prüfung der Beweislage vorausgehen. Kollektivverträge sehen für laufende Ansprüche häufig kurze Verfallsfristen vor.
Sozialwidrige Kündigung: Wann die Anfechtung greift
Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt und der Arbeitgeber keine stichhaltigen betrieblichen oder personenbezogenen Gründe nachweisen kann. Betriebliche Gründe liegen vor, wenn etwa ein Arbeitsplatz aus strukturellen oder wirtschaftlichen Erwägungen entfällt; die Rechtsprechung verlangt dafür eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung. Personenbezogene Gründe betreffen Leistung oder Verhalten und müssen durch konkrete Vorkommnisse gestützt werden, nicht durch pauschale Behauptungen.
Ohne Betriebszugehörigkeit, Alter, Einkommen und Aussichten am Arbeitsmarkt lässt sich die Aussicht einer Anfechtung nicht seriös einschätzen. In der Praxis scheitern Anfechtungen häufig daran, dass betriebliche Gründe vorgetragen werden, deren Ablauf nachvollziehbar dargestellt ist; umgekehrt erweisen sich pauschal begründete Kündigungen als angreifbar, wenn die Beweislast nicht erbracht wird. Eine Einschätzung setzt daher die Kenntnis des Dienstverhältnisses und der betrieblichen Situation voraus.
Anfechtung wegen verpönten Motivs
Unabhängig von der Sozialwidrigkeit ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie aus einem gesetzlich missbilligten Motiv ausgesprochen wurde. § 105 Abs. 3 ArbVG nennt unter anderem die Betriebsratsgründung, die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis, die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik oder die Ablehnung diskriminierender Behandlung. Die Motivanfechtung setzt kein wesentliches Interesse voraus; sie zielt auf die missbilligte Absicht.
An der Beweislage entscheidet sich die Sache: Der Arbeitgeber wird in der Regel ein anderes, neutrales Motiv vorbringen. Aus diesem Grund kommt der Dokumentation im Vorfeld Bedeutung zu – etwa frühere Korrespondenz, Abmahnungen oder der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Anspruchsgeltendmachung und der Kündigung. Auch für die Motivanfechtung gilt die zweiwöchige Frist ab Zugang.
Entlassung anfechten und finanzielle Folgen
Die Entlassung kann ebenfalls angefochten werden, allerdings aus anderen Gründen als die Kündigung: Maßgeblich ist, ob ein Entlassungsgrund im Sinne des Gesetzes oder des Kollektivvertrags vorgelegen hat und ob die Entlassung unverzüglich nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen wurde. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen ab Ausspruch. Wird die Entlassung gerichtlich aufgehoben, gilt das Dienstverhältnis als durch unberechtigte Entlassung beendet, nicht als fortgesetzt.
Finanziell geht es bei der aufgehobenen Entlassung um die Kündigungsentschädigung, also das Entgelt für die ordentliche Kündigungsfrist und den Kündigungstermin, die dem Dienstnehmer durch die vorzeitige Beendigung verloren gegangen sind. Dazu treten aliquote Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistung. Was der Arbeitgeber bereits bezahlt hat, wird angerechnet; was der Dienstnehmer anderweitig verdient hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen gegenzurechnen sein.
Ablauf einer Anfechtung und Bedeutung des Zeitpunkts
Anfechtungen werden beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht, im Land Salzburg ist dies das Landesgericht Salzburg. Das Verfahren beginnt regelmäßig mit einer vorbereitenden Tagsatzung, in der häufig ein gütlicher Vergleich angestrebt wird. Wer die Frist versäumt, verliert den Anfechtungsanspruch endgültig; die Geltendmachung finanzieller Ansprüche bleibt davon unberührt, unterliegt aber eigenen Verfalls- und Verjährungsregeln.
In der Praxis werden Anfechtungsverfahren überwiegend vergleichsweise beendet, weil beide Seiten ein Prozessrisiko tragen. Ob ein Vergleich sinnvoll ist oder die Durchführung des Verfahrens geboten erscheint, hängt von der Beweislage, den finanziellen Interessen und der weiteren beruflichen Planung ab. Eine pauschale Empfehlung ist hier nicht möglich.
Vertragsgestaltung für Arbeitgeber
Dienstverträge werden im Streitfall an Kollektivvertrag und Gesetz gemessen. Prüfenswert sind Einstufung und Anrechnung von Vordienstzeiten, All-in-Vereinbarungen samt Deckungsprüfung, Regelungen zu Mehr- und Überstunden, Homeoffice sowie die Verwendung von Betriebsmitteln.
Konkurrenzklauseln sind nach § 36 AngG nur eingeschränkt zulässig und an Entgeltgrenzen, Tätigkeitsbezug und eine Höchstdauer gebunden; eine Konventionalstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Bei Betriebsübergängen sind die Informations- und Übernahmepflichten des AVRAG einzuhalten.
Arbeitsrecht in Österreich: Fristen und Anspruchsgrundlagen
| Thema | Rechtslage in Österreich |
|---|---|
| Kündigungsanfechtung | § 105 ArbVG – Klage binnen zwei Wochen ab Zugang beim Arbeits- und Sozialgericht |
| Entlassungsgründe | § 27 AngG bzw. § 82 GewO 1859 – Ausspruch muss unverzüglich nach Kenntnis erfolgen |
| Kündigungsfristen Angestellte | § 20 AngG – gestaffelt nach Dienstjahren, sechs Wochen bis fünf Monate |
| Sozialwidrigkeit | § 105 ArbVG – wesentliche Interessen ohne betriebliche oder personenbezogene Gründe |
| Motivanfechtung | § 105 Abs. 3 ArbVG – Kündigung aus gesetzlich missbilligtem Motiv, ebenfalls binnen zwei Wochen |
| Verfallsfristen | Kollektivverträge sehen für laufende Ansprüche häufig Fristen von drei bis sechs Monaten vor |
| Konkurrenzklausel | § 36 AngG – Entgeltgrenze, Tätigkeitsbezug, Höchstdauer ein Jahr; Konventionalstrafe mäßigbar |
Allgemeine Rechtsinformation zur österreichischen Rechtslage – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts.
Fallbeispiele aus der Praxis
Die folgenden Konstellationen sind anonymisiert und verallgemeinert. Sie zeigen, welche Fragen sich bei Arbeitsrecht typischerweise stellen, und lassen keine Rückschlüsse auf einzelne Mandate zu.
Beispiel 1 – Kündigung
Ein Arbeitnehmer erhält nach mehreren Jahren Beschäftigung überraschend die Kündigung. Aufgrund der bisherigen Beschäftigungsdauer, der persönlichen Situation und der Umstände der Kündigung wird geprüft, ob eine Anfechtung in Betracht kommt und welche Fristen zu beachten sind.
Beispiel 2 – offenes Entgelt
Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses bestehen Differenzen über noch ausstehende Gehaltsbestandteile, Überstunden und Urlaubsersatzleistung. Die vorhandenen Unterlagen und Arbeitszeitaufzeichnungen werden geprüft und die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht.
Beispiel 3 – Dienstzeugnis
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erhält ein Arbeitnehmer ein Dienstzeugnis, dessen Formulierung aus seiner Sicht nicht dem tatsächlichen Tätigkeitsbereich entspricht. Vor einer weiteren Auseinandersetzung wird geprüft, welche Berichtigung des Zeugnisses rechtlich verlangt werden kann.
Die Beispiele beschreiben Ausgangslagen, keine zugesagten Ergebnisse. Der Ausgang eines Verfahrens hängt stets vom konkreten Sachverhalt ab.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
Die folgenden Fundstellen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) öffentlich abrufbar. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls, machen aber nachvollziehbar, worauf sich die Ausführungen zu Arbeitsrecht stützen.
Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist die wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers vor und nach der Kündigung zu vergleichen.
Zur Anfechtung wegen eines verpönten Motivs nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG.
Gesetzestexte im Volltext
- § 105 ArbVG – Anfechtung der Kündigung
- § 106 ArbVG – Anfechtung der Entlassung
- § 27 AngG – Entlassungsgründe
- § 26 AngG – Vorzeitiger Austritt
- Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG)
- Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes, ris.bka.gv.at. Judikatur und Gesetzesstand ändern sich; für die inhaltliche Richtigkeit fremder Seiten wird keine Haftung übernommen.
Arbeitsrecht in Salzburg, im Flachgau und im Innviertel
Für Dienstverhältnisse im Land Salzburg ist das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, für den Bezirk Braunau am Inn das Landesgericht Ried im Innkreis. Ich vertrete Dienstnehmer und Betriebe aus der Stadt Salzburg, dem Flachgau, dem Tennengau und dem Innviertel.
Zum Einzugsgebiet der Kanzlei siehe die Übersicht der Standorte.
Arbeitsrecht: zuständige Gerichte in Stadt und Land Salzburg sowie im Innviertel
Welches Gericht oder welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach Wohnsitz, Tat- oder Erfüllungsort. Die Kanzlei ist im Salzburger Zentralraum, im Flachgau und Tennengau ebenso tätig wie im Innviertel und im Salzkammergut:
- Kanzleitätigkeit in Salzburg
- Mandate aus Mattighofen und Umgebung
- Kanzleitätigkeit in Hallein
- Gerichte und Behörden in Braunau am Inn
- Gerichte und Behörden in Neumarkt am Wallersee
- Mandate aus Ried im Innkreis und Umgebung
- Was für Klienten in Seekirchen am Wallersee gilt
- Gerichte und Behörden in Straßwalchen
- Gerichte und Behörden in Eugendorf
- Mandate aus Oberndorf bei Salzburg und Umgebung
Regionale Seiten zu diesem Rechtsgebiet
Zuständige Gerichte, Behörden und regionale Besonderheiten sind je Ort gesondert dargestellt:
Weiterführende Themen
- Wenn das Einkommen die Unterhaltshöhe bestimmt: Scheidung und Familienrecht
- Gesundheitsschäden und ihre Folgen: Arzthaftungsrecht
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Einen Überblick über sämtliche Tätigkeitsbereiche der Kanzlei finden Sie unter Rechtsgebiete im Überblick.
Häufige Fragen
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