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    Arzthaftungsrecht – Rechtsanwalt Mattighofen

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    Fehler in der medizinischen Behandlung können lebenslange Folgen haben. Als Rechtsanwalt für Arzthaftung in Mattighofen vertrete ich geschädigte Patienten und deren Angehörige gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und Haftpflichtversicherungen – konsequent, mit medizinischer Expertise und langem Atem.

    Kurz erklärt: Arzthaftungsrecht

    Arzthaftung setzt einen Behandlungsfehler oder eine Aufklärungspflichtverletzung, einen Schaden und die Kausalität zwischen beidem voraus. Ansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Bei möglichen Spätfolgen ist eine Feststellungsklage erforderlich, um den Anspruch dauerhaft zu sichern.

    Meine Leistungen im Überblick

    • Aufklärungspflichtverletzungen
    • Behandlungsfehler und Diagnoseirrtümer
    • Schmerzengeld und Schadenersatz
    • Gutachterverfahren
    • Krankenhaus- und Arzthaftung

    Arzthaftung setzt einen Behandlungsfehler oder eine Aufklärungspflichtverletzung, einen daraus resultierenden Schaden und Kausalität voraus. Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast – bei groben Behandlungsfehlern greift jedoch die Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.

    Neben Schmerzengeld nach österreichischen Tagsätzen können Verdienstentgang, vermehrte Bedürfnisse, Heilungskosten und Pflegeaufwand geltend gemacht werden. Bei Dauerfolgen ist ein Feststellungsbegehren für künftige Schäden zwingend zu erheben, um Verjährung zu verhindern.

    Ich arbeite mit erfahrenen medizinischen Sachverständigen zusammen und begleite Sie durch das oft langwierige Gutachterverfahren – von der Patientenanwaltschaft bis zum Zivilprozess.

    Anwalt für Behandlungsfehler – Beweislastumkehr bei grobem Fehler

    Arzthaftung setzt einen Behandlungsfehler oder eine Aufklärungspflichtverletzung, einen daraus resultierenden Schaden und Kausalität voraus. Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast. Bei groben Behandlungsfehlern greift jedoch die von der OGH-Judikatur entwickelte Beweislastumkehr: Der Arzt muss nachweisen, dass der Schaden auch bei lege artis-Behandlung eingetreten wäre.

    Als Rechtsanwalt arbeite ich mit erfahrenen medizinischen Sachverständigen aus Salzburg, Linz und Wien zusammen. Wir analysieren Krankengeschichten, OP-Berichte, bildgebende Befunde und Pflegeprotokolle akribisch – oft mit überraschenden Ergebnissen.

    Aufklärungspflichtverletzung – der unterschätzte Anspruchsgrund

    Jeder ärztliche Eingriff bedarf der informierten Einwilligung des Patienten. Fehlt die vollständige Aufklärung über Risiken, Behandlungsalternativen und Erfolgsaussichten, ist der Eingriff rechtswidrig – auch wenn er medizinisch korrekt durchgeführt wurde. Die Aufklärungspflichtverletzung ist ein eigenständiger Anspruchsgrund, den viele Anwälte übersehen.

    Als Anwalt für Arzthaftung prüfe ich in jedem Fall die Aufklärungsdokumentation. Standardisierte Aufklärungsbögen ohne individuelle Erörterung reichen der Judikatur regelmäßig nicht aus – ein wichtiger Hebel für die Anspruchsdurchsetzung.

    Schmerzengeld, Verdienstentgang, Feststellungsklage

    Neben Schmerzengeld nach österreichischen Tagsätzen können Verdienstentgang, vermehrte Bedürfnisse, Heilungskosten, Pflegeaufwand und Verunstaltungsentschädigung geltend gemacht werden. Bei bleibenden Beeinträchtigungen ist die Feststellungsklage zwingend – ohne sie drohen spätere Ansprüche binnen 3 bzw. 30 Jahren zu verjähren.

    Ich verhandle mit den Haftpflichtversicherern der Kliniken (Uniqa, Generali, HDI) und führe im Streitfall den Zivilprozess am Landesgericht Ried, Salzburg, Wels oder Linz – bis zur ao. Revision an den OGH, wenn nötig.

    Arzthaftung in Österreich – Fristen und Beweislast

    Arzthaftungsrecht: Fristen, Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten in Österreich
    ThemaRechtslage in Österreich
    Verjährung3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB)
    Absolute Verjährung30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis
    SpätfolgenFeststellungsklage zwingend, sonst Verjährung künftiger Schäden
    Beweislast BehandlungsfehlerGrundsätzlich beim Patienten – Beweismaßerleichterung bei groben Fehlern
    Beweislast AufklärungBeim Arzt bzw. Krankenanstaltenträger
    Ersatzfähige SchädenSchmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, vermehrte Bedürfnisse, Pflegeaufwand
    AußergerichtlichPatientenanwaltschaft OÖ, Schlichtungsstelle der Ärztekammer, Patientenentschädigungsfonds

    Allgemeine Rechtsinformation zur österreichischen Rechtslage – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts.

    Arzthaftungsrecht in Ihrer Region – Anwalt vor Ort

    Als Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht vertrete ich Mandanten gegen Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte in Mattighofen, Salzburg (LKH, PMU), Braunau, Ried, Wels und Linz (Kepler Universitätsklinikum, Ordensklinikum).

    Häufige Fragen

    Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?+
    Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut jedoch 30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis. Zur Sicherung von Folgeschäden ist eine Feststellungsklage geboten.
    Was kann ich als Schmerzengeld erwarten?+
    Die Höhe richtet sich nach Dauer und Intensität der Schmerzen. Übliche Tagsätze liegen zwischen 100 € (leichte Schmerzen) und 300 € (starke Schmerzen). Bei Dauerfolgen kommt eine Globalabgeltung in Betracht.
    Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten?+
    Viele Rechtsschutzversicherungen decken den Baustein „Schadenersatz-Rechtsschutz“. Ich prüfe für Sie Deckung und Selbstbehalt vor Verfahrenseinleitung.
    Wie komme ich an meine Krankenakte?+
    Sie haben ein gesetzliches Recht auf Einsicht und auf Herausgabe einer Kopie der vollständigen Krankengeschichte, einschließlich Befunden und Bildmaterial. Die Anforderung sollte schriftlich erfolgen; die Unterlagen sind die Grundlage jeder seriösen Prüfung des Falles.
    Was ist der Patientenentschädigungsfonds?+
    Er leistet Zahlungen in Fällen, in denen ein Behandlungsfehler nicht eindeutig nachweisbar ist, aber eine schwerwiegende, atypische Komplikation eingetreten ist. Voraussetzung ist regelmäßig eine Behandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
    Wann liegt eine Aufklärungspflichtverletzung vor?+
    Wenn Sie über Risiken, Behandlungsalternativen oder die Dringlichkeit des Eingriffs nicht rechtzeitig und verständlich informiert wurden. Dann ist die Einwilligung unwirksam – und der Arzt haftet grundsätzlich auch bei technisch fehlerfreier Behandlung.
    Wie lange dauert ein Arzthaftungsverfahren?+
    Realistisch ein bis mehrere Jahre, weil in aller Regel medizinische Sachverständigengutachten einzuholen sind. Häufig lässt sich schon im außergerichtlichen Stadium mit dem Haftpflichtversicherer ein Vergleich erzielen.

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