Rechtsgebiet 02
Beschuldigt oder angeklagt: Verteidigung im Strafverfahren
Der Ausgang eines Strafverfahrens hängt oft davon ab, was in den ersten Tagen geschieht. Als Strafverteidiger in Mattighofen verschaffe ich mir zuerst Akteneinsicht, bespreche mit Ihnen die Beweislage und lege danach fest, ob und wie ausgesagt wird.
Kurz erklärt: Strafrecht
Beschuldigte müssen im österreichischen Strafverfahren nur ihre Personaldaten angeben und haben ab Beginn das Recht auf einen Verteidiger sowie auf Akteneinsicht. Je nach Strafdrohung entscheidet das Bezirksgericht, ein Einzelrichter, ein Schöffen- oder ein Geschworenensenat. Bei nicht schwerer Schuld kann das Verfahren diversionell beendet werden.
Meine Leistungen im Überblick
- Verteidigung im Ermittlungs- und Hauptverfahren
- Begleitung zu Vernehmungen bei Polizei und Staatsanwaltschaft
- Diversionelle Erledigung nach §§ 198 ff StPO
- Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde, Wiederaufnahme
- Opfervertretung und Privatbeteiligtenanschluss
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen; anzugeben sind lediglich die Personaldaten (§ 49 StPO). Eine spontane Rechtfertigung ohne Aktenkenntnis engt den Verteidigungsspielraum häufig ein, weil spätere Korrekturen erklärungsbedürftig werden. Sinnvoll ist daher zunächst die Akteneinsicht und erst danach die Entscheidung über eine Aussage.
Opfer einer Straftat können sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen und Schmerzengeld sowie Schadenersatz bereits im Strafverfahren geltend machen. Daneben bestehen Verständigungs-, Akteneinsichts- und Beteiligungsrechte, bei bestimmten Delikten auch der Anspruch auf Prozessbegleitung nach § 66b StPO.
Nicht jedes Verfahren endet mit einem Urteil. Kommt eine Diversion nach §§ 198 ff StPO in Betracht, kann das Verfahren ohne Schuldspruch und ohne Eintragung in das Strafregister beendet werden. Voraussetzung sind ein hinreichend geklärter Sachverhalt, keine schwere Schuld und – abhängig vom Delikt – die Bereitschaft zur Schadensgutmachung.
Von der Ladung bis zur Hauptverhandlung
Das Ermittlungsverfahren führt die Staatsanwaltschaft, die Erhebungen nimmt meist die Kriminalpolizei vor. Beschuldigte haben das Recht auf Verteidigerbeiziehung, auf Akteneinsicht und darauf, Beweisanträge zu stellen. Gerade Beweisanträge in dieser Phase können eine Anklage verhindern, weil entlastende Umstände sonst gar nicht erhoben werden.
Kommt es zur Anklage, entscheidet je nach Strafdrohung das Bezirksgericht, der Einzelrichter des Landesgerichts, das Schöffen- oder das Geschworenengericht. Ich vertrete vor dem Bezirksgericht Mattighofen sowie vor den Landesgerichten Ried im Innkreis, Wels und Salzburg, in Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Linz.
Aussage oder Schweigen: die erste Entscheidung
Eine Aussage ohne Aktenkenntnis birgt das Risiko, sich auf eine Version festzulegen, die später nicht mehr korrigierbar ist. Widersprüche zwischen erster Einvernahme und Hauptverhandlung werden vom Gericht regelmäßig zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen. Das Schweigen des Beschuldigten darf demgegenüber nicht nachteilig gewertet werden.
Bei Festnahme besteht das Recht, vor der Vernehmung mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen. Über den Rechtsanwaltlichen Journaldienst der Rechtsanwaltskammern ist rund um die Uhr eine erste Rechtsauskunft erreichbar. Ich empfehle, von diesem Recht Gebrauch zu machen, bevor inhaltliche Angaben protokolliert werden.
Diversion, Einstellung und Rechtsmittel
Die Diversion nach §§ 198 ff StPO kommt in Betracht, wenn die Schuld nicht als schwer anzusehen ist, keine Todesfolge eingetreten ist und der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Als Formen sieht das Gesetz Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit mit oder ohne Bewährungshilfe sowie den Tatausgleich vor. Eine Verurteilung und eine Eintragung in das Strafregister unterbleiben.
Gegen ein Urteil des Landesgerichts stehen Berufung und – bei Schöffen- und Geschworenenverfahren – die Nichtigkeitsbeschwerde offen. Beide sind an kurze Anmeldefristen gebunden, die bereits mit der Urteilsverkündung zu laufen beginnen. Ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, beurteile ich anhand des Protokolls und der schriftlichen Urteilsausfertigung.
Opfer im Strafverfahren: Rechte und Ansprüche
Opfer können sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen und Schmerzengeld sowie Schadenersatz unmittelbar im Strafverfahren geltend machen. Der Zuspruch erfolgt, soweit die Grundlagen im Verfahren geklärt sind; im Übrigen wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Anschluss ist bis zum Schluss des Beweisverfahrens möglich, sollte aber früher erklärt werden.
Bei Gewalt- und Sexualdelikten sowie bei nahen Angehörigen von Getöteten besteht Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung nach § 66b StPO. Daneben kommen Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Betracht, die gesondert zu beantragen sind.
Strafverfahren in Österreich: Rechte, Fristen, Zuständigkeiten
| Thema | Rechtslage in Österreich |
|---|---|
| Aussageverweigerung | § 49 StPO – Beschuldigte müssen nur Personaldaten angeben; Schweigen darf nicht nachteilig gewertet werden |
| Verteidigerbeiziehung | Recht auf Kontakt mit einem Verteidiger vor der Vernehmung, auch bei Festnahme |
| Diversion | §§ 198 ff StPO – Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit oder Tatausgleich; ausgeschlossen bei Todesfolge |
| Einstellung | § 190 StPO – bei fehlender Strafbarkeit oder nicht ausreichendem Tatverdacht |
| Zuständigkeit | Bezirksgericht bis ein Jahr Strafdrohung; darüber Landesgericht als Einzelrichter, Schöffen- oder Geschworenengericht |
| Rechtsmittel | Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde sind binnen drei Tagen ab Urteilsverkündung anzumelden |
| Opferrechte | §§ 65 ff StPO – Privatbeteiligtenanschluss, Akteneinsicht, Prozessbegleitung nach § 66b StPO |
Allgemeine Rechtsinformation zur österreichischen Rechtslage – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist stets die Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts.
Fallbeispiele aus der Praxis
Die folgenden Konstellationen sind anonymisiert und verallgemeinert. Sie zeigen, welche Fragen sich bei Strafrecht typischerweise stellen, und lassen keine Rückschlüsse auf einzelne Mandate zu.
Beispiel 1 – Ermittlungsverfahren
Gegen eine Person wird wegen eines strafrechtlich relevanten Vorwurfs ermittelt. Noch vor einer Einvernahme werden die bisher bekannten Ermittlungsergebnisse geprüft und die weitere Vorgangsweise im Strafverfahren besprochen.
Beispiel 2 – wirtschaftlicher Vorwurf
Ein Unternehmer wird mit dem Vorwurf konfrontiert, im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorgang eine strafbare Handlung begangen zu haben. Entscheidend ist zunächst die genaue Rekonstruktion des Sachverhalts und die Abgrenzung zwischen einer zivilrechtlichen Streitigkeit und einem tatsächlich strafrechtlich relevanten Verhalten.
Beispiel 3 – Strafverfügung / Verwaltungsverfahren
Nach einem Verkehrs- oder sonstigen Verwaltungsdelikt wird eine Strafverfügung zugestellt. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist wird geprüft, ob die vorgeworfene Übertretung tatsächlich verwirklicht wurde und welche Einwendungen bzw. Beweismittel zur Verfügung stehen.
Die Beispiele beschreiben Ausgangslagen, keine zugesagten Ergebnisse. Der Ausgang eines Verfahrens hängt stets vom konkreten Sachverhalt ab.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
Die folgenden Fundstellen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) öffentlich abrufbar. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls, machen aber nachvollziehbar, worauf sich die Ausführungen zu Strafrecht stützen.
Zu den Voraussetzungen der Diversion: maßgeblich sind unter anderem die Schwere der Schuld und das Fehlen general- und spezialpräventiver Bedenken.
Gesetzestexte im Volltext
- § 49 StPO – Rechte des Beschuldigten
- § 51 StPO – Akteneinsicht
- § 198 StPO – Voraussetzungen der Diversion
- § 66b StPO – Prozessbegleitung für Opfer
- Strafgesetzbuch (StGB) im Volltext
- Suchtmittelgesetz (SMG) im Volltext
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes, ris.bka.gv.at. Judikatur und Gesetzesstand ändern sich; für die inhaltliche Richtigkeit fremder Seiten wird keine Haftung übernommen.
Strafrecht in Salzburg, im Flachgau und im Innviertel
Als Verteidiger bin ich im Bezirk Braunau am Inn, im Innviertel und im Salzburger Zentralraum tätig – vor den Bezirksgerichten Mattighofen und Braunau am Inn sowie vor den Landesgerichten Ried im Innkreis, Wels und Salzburg.
Zum Einzugsgebiet der Kanzlei siehe die Übersicht der Standorte.
Strafrecht: zuständige Gerichte in Stadt und Land Salzburg sowie im Innviertel
Welches Gericht oder welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach Wohnsitz, Tat- oder Erfüllungsort. Die Kanzlei ist im Salzburger Zentralraum, im Flachgau und Tennengau ebenso tätig wie im Innviertel und im Salzkammergut:
- Mandate aus Salzburg und Umgebung
- Kanzleitätigkeit in Mattighofen
- Standortseite Hallein
- Gerichte und Behörden in Braunau am Inn
- Gerichte und Behörden in Neumarkt am Wallersee
- Gerichte und Behörden in Ried im Innkreis
- Kanzleitätigkeit in Seekirchen am Wallersee
- Standortseite Straßwalchen
- Mandate aus Eugendorf und Umgebung
- Standortseite Oberndorf bei Salzburg
Regionale Seiten zu diesem Rechtsgebiet
Zuständige Gerichte, Behörden und regionale Besonderheiten sind je Ort gesondert dargestellt:
Weiterführende Themen
- Behördliche Strafen abseits des Gerichts: Verwaltungsstrafverfahren
- Nach einem Unfall mit Verletzten: Verkehrsrecht und Führerscheinentzug
- Bei Verdacht auf Anlagebetrug: Ansprüche geschädigter Anleger
Einen Überblick über sämtliche Tätigkeitsbereiche der Kanzlei finden Sie unter Rechtsgebiete im Überblick.
Häufige Fragen
Muss ich bei der Polizei aussagen?+
Was bedeutet Diversion?+
Wie rasch sollte ich nach einer Ladung einen Verteidiger beiziehen?+
Was bedeutet eine Hausdurchsuchung für das weitere Verfahren?+
Wird eine Diversion ins Strafregister eingetragen?+
Wie lange dauert ein Strafverfahren?+
Betroffen? Sprechen wir über Ihren Fall.
Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – transparent, ehrlich, unverbindlich.